28.01.2013

Verzögerungsgeld: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 € bis zu 250.000 € kann vom Finanzamt u.a. festgesetzt werden, wenn im Rahmen einer Außenprüfung angeforderte Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden. Das Finanzamt hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, und wenn ja, in welcher Höhe. Es hat dabei zu berücksichtigen, ob die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach angemessen und dazu geeignet ist, den angestrebten Zweck (hier: Vorlage der Unterlagen) zu erreichen.

Der Bundesfinanzhof hatte den folgenden Fall zu entscheiden:

Eine GmbH hatte während einer Betriebsprüfung verschiedene Unterlagen vorzulegen, die in London und Amerika zusammengetragen werden mussten. Die hierzu gesetzte Frist konnte die GmbH nicht einhalten aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen. Die Unterlagen wurden mehrfach erneut angefordert, zuletzt unter Androhung eines Verzögerungsgeldes, falls die Frist erneut nicht eingehalten werde.

Nach Fristablauf setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld fest.

Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes erfolgte dem Grunde nach zu Unrecht, so das Gericht. Die GmbH hatte die Verzögerung nicht zu vertreten. Das Finanzamt hat sein Ermessen in der Entscheidung, ob ein Verzögerungsgeld festzusetzen ist, fehlerhaft ausgeübt. Der Bescheid war aufzuheben.



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Ermessen
BFH v. 28.8.2012, I R 10/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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