05.02.2013

Patientenrechtegesetz passiert Bundesrat

Das sog. Patientenrechtegesetz hat den Bundesrat passiert und tritt in Kürze in Kraft. Es enthält u. a. die folgenden Regelungen:

Behandlungsvertrag: Er wird ausdrücklich in das BGB aufgenommen. Er erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch Angehörigen anderer Heilberufe wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Patienten müssen danach verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Sie sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden.

Aufklärungspflichten: Vor jedem Eingriff müssen Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und deren Risiken aufgeklärt werden. Es muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht allein nicht aus.

Dokumentationspflichten bei Behandlungen: Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten erhalten ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht erfolgt ist.

Haftungsfälle: Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden im Gesetz klar geregelt. Dann wird künftig im Gesetz nachzulesen sein, wer in einem Prozess was beweisen muss.



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BMJ Pressemitteilung v. 4.2.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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