Wer zwangsläufig größere Aufwendungen zu tragen hat als die Mehrzahl der Bürger mit gleichem Einkommen und Vermögen, kann u.U. diese Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Zwangsläufig sind Kosten dann, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen u.a. aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann und sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Dies trifft z.B. auf Kosten einer Ehescheidung zu, da eine Ehe nur durch Urteil geschieden werden kann.
In einer neuen Entscheidung führt das Finanzgericht München näher aus, welche Kosten im Einzelnen abziehbar sind. Dies sind nur die Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidungsverfahren und Regelung des Versorgungsausgleichs. Diese Verfahren sind zivilrechtlich miteinander verbunden, so dass die Kosten hierfür einheitlich abziehbar sind.
Nicht abziehbar hingegen seien die Kosten für die Regelung von Vermögen, Ehegatten- oder Kindesunterhalt und Umgangs- oder Sorgerecht als sog. Scheidungsfolgekosten. Sie entstehen nicht zwangsläufig, da sich ddie Parteien hierüber auch außergerichtlich einigen könnten. Sie sind nicht abziehbar, so das Gericht.