19.02.2013

Hundehaltung in Mietwohnung

Ob der Mieter in seiner Wohnung einen großen Hund halten darf, bestimmt sich allein nach dem Mietvertrag. Die Frage nach artgerechter Haltung spielt dabei keine Rolle, so der Bundesgerichtshof.

Geklagt hatte ein Vermieter, dessen Mieter in seiner 95 qm großen Wohnung im dritten Stock eines Altbaus einen Bearded Collie hielt. Diese Hunde haben langes Fell und ein Gewicht von bis zu 28 kg. Der Vermieter befürchtete außergewöhnliche Abnutzung seiner Wohnung durch Größe und Gewicht des Hundes und bemängelte zudem nicht artgerechte Tierhaltung.

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Der Mietvertrag enthielt kein Verbot der Hundehaltung. Soweit der Vermieter eine erhöhte Wohnungsabnutzung befürchtete, hätte er diese konkret schildern müssen, was nicht geschehen war.

Zudem war dem Gericht auch nicht ersichtlich, warum ein solcher Hund nicht artgerecht in einer Altbauwohnung dieser Größe sollte gehalten werden können.



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BGH v. 13.2.2013
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