26.03.2013

Abgabe von Speisen und Getränken: Lieferung oder sonstige Leistung?

Die Abgrenzung, ob die Abgabe von Nahrungsmitteln eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, hat Bedeutung für den anzuwendenden Steuersatz. Eine Speisenlieferung kann dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, wohingegen eine sonstige Leistung als sog. Restaurationsumsatz mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu besteuern ist.

Europäischer Gerichtshof und Bundesfinanzhof haben in der Vergangenheit mehrere Urteile in diesem Zusammenhang gefällt. Zu Konsequenzen dieser neuen Rechtsprechung hat nun die Finanzverwaltung Stellung genommen. Danach gilt u.a. Folgendes:

Werden zusammen mit der Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen in einer einheitlichen Leistung auch Dienstleistungen erbracht, die den sofortigen Verzehr ermöglichen (z.B. Bereitstellung von Räumlichkeiten, Tischen, Stühlen, Bänken; Bedien- und Spülleistungen), liegen nicht begünstigte Restaurationsleistungen vor. Dies gilt nur dann, wenn diese Dienstleistungen vom Unternehmer selbst erbracht werden, nicht von Dritten.

Dagegen sind Dienstleistungen zur Vermarktung verzehrfertiger Speisen unschädlich für die Annahme einer begünstigten Lieferung. Darunter fallen unter anderem Darbietung von Waren in Regalen, Zubereitung von Speisen, Transport der Speisen zum Verzehrort einschließlich der Überlassung von hierfür notwendigen Behältnissen. Auch die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus o.ä. ist unschädlich.

Die Warenabgabe aus Automaten stellt stets eine Lieferung dar, ebenso die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung. Dies allerdings nur dann, wenn keine weiteren unterstützenden Dienstleistungen (s.o.) erbracht werden.

Für Imbissstände, Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäuser und Pflegeheime u.ä. gelten diese Grundsätze gleichermaßen, stellt die Verwaltung klar. Ebenso für Party-Services und Essen auf Rädern.



Restaurationsumsatz
Verzehr
Speisen
Zubereitung
Schulessen
Kantinenessen
Krankenhausessen
Partyservice
Essen auf Rädern
Abgabe
BMF v. 20.3.2013, IV D 2 – S 7100/07/10050-06, DOK 2013/0077777
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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