10.04.2013

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Hamburger „Bettensteuer“ gescheitert

Die seit 01.01.2013 geltende Hamburger Kultur- und Tourismustaxe (auch „Bettensteuer“ genannt) ist nach summarischer Prüfung nicht als verfassungswidrig zu beurteilen. So entschied das Finanzgericht Hamburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Im Hamburg wurde zum 01.01.2013 die o.g. Abgabe eingeführt. Erster Anmelde-Stichtag ist der 15.04.2013. Für jede private Hotelübernachtung ist eine Steuer von 50 Cent aufwärts vorgesehen (Beispiel: Zimmerpreis 200 Euro – 4 Euro Steuern). Übernachtungen von Geschäftsreisenden sind von der Abgabe ausgenommen, wenn der Hotelbetreiber nachweisen kann, dass sie geschäftlich veranlasst sind.

Gegen die Abgabe hatte eine Betreiberin von Hotels im Niedrigpreis-Segment Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Steuer sei kompliziert und verletze sie in ihren Grundrechten. Eine Befragung ihrer täglich bis zu 1000 Gästen sei unzumutbar und die gleichmäßige Erhebung der Steuer nicht sichergestellt.

Das FG gewährte keinen vorläufigen Rechtsschutz, da es Verfassungsverstöße –insbesondere gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit- bei der Erhebung der Abgabe nicht erkennen konnte. Die gleichmäßige Erhebung der Steuer sei sichergestellt. Die Steuerberechnung ergebe sich aus dem Gesetz; für den Nachweis der geschäftlichen Veranlassung der Übernachtung gebe es einfach zu verstehende Formulare. Auch könne die Klägerin die bei ihrem Preisniveau niedrigen Steuern generell in die vom Kunden zu zahlenden Übernachtungspreise einkalkulieren.



Bettensteuer
Hamburger Kultur- und Tourismustaxe
Übernachtungssteuer
Geschäftsreisende
Hamburg
FG Hamburg
2 V 26/13
Beschluss des FG Hamburg vom 03.04.2013, Az. 2 V 26/13 (Beschwerde nicht zugelassen). Pressemitteilung des FG Hamburg vom 04.04.2013, http://justiz.hamburg.de/finanzgericht/aktuelles/3911218/bettensteuer-vorlaeufiger-rechtschutz.html ; Beschluss des FG Hamburg im Volltext: http://justiz.hamburg.de/contentblob/3911234/data/2-v-26-13.pdf
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