19.04.2013

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Draisinenfahrten

Für die Umsätze aus Draisinenfahrten auf stillgelegten Bahnstrecken gilt nicht die Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr. Vielmehr ist der Regel-Umsatzsteuersatz anzuwenden. So der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin ist eine GmbH, die auf stillgelegten Bahnstrecken, die insgesamt unter 50 km lang sind, Fahrten mit unterschiedlichen Draisinenfahrzeugtypen anbietet. Während bei kleinen Fahrraddraisinen die Kunden unbegleitet fahren durften, fuhr auf den größeren Draisinen Begleitpersonal mit. Die Klägerin wollte die hierbei erzielten Umsätze nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen und berief sich dabei auf eine Ausnahmeregelung, die dies für Umsätze aus der Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr bei Distanzen unter 50 km vorsieht. Das Finanzamt wie auch das Finanzgericht akzeptierten dies nicht.

Der BFH bestätigte das ablehnende Urteil. Es handele sich bei der Überlassung der Draisinen um die einheitliche Leistung „Vermietung eines Beförderungsmittels“, welche dem Regel-Umsatzsteuersatz unterliegt. Gegenüber ist die Beförderungsleistung von untergeordneter Bedeutung. Das gestellte Personal diente lediglich zur Einweisung und Kontrolle der Sicherheitsrichtlinien, sodass die „Sachherrschaft“ über die Fahrten bei den Mietern war. Auch fand die eigentliche Beförderung durch die Mieter selbst statt.



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Vermietung von Beförderungsmittel
Regel-Umsatzsteuersatz
Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Bundesfinanzhof
V R 36/11
BFH v. 06.12.2012, V R 36/11
Haftungshinweis:
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