16.05.2013

Rechtsschutz muss auch bei Rechtsstreit um Effekten und Prospekthaftung eintreten

Kapitalanleger, die z.B. im Zusammenhang mit der Lehmann-Pleite über Gerichte ihr Geld wegen Beratungsfehlern beim Kauf der Wertpapiere zurückfordern wollten, erhielten von ihrer Rechtsschutzversicherung häufig keine Deckungszusage. Die Rechtsschutzversicherer beriefen sich dabei auf zwei Vertragsklauseln in den Versicherungsbedingungen. Es handelte sich dabei um eine Klausel, die „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten“ den Rechtsschutz ausschloss. Zudem wurde Versicherungsschutz ausgeschlossen für „Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“.

Beide Vertragsklauseln hat der Bundesgerichtshof nun aufgrund zweier Klagen der Verbraucherzentrale NRW für unwirksam erklärt. Das Gericht stellt fest, dass die Klauseln wegen fehlender Klarheit unwirksam sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihnen nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst werden sollen. Bei den Begriffen „Effekten“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“ handele es sich nicht um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache. Daher sei für das Verständnis, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, auf den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens abzustellen. Danach lassen sich die ausgeschlossenen Geschäfte nicht klar abgrenzen.



Rechtsschutzversicherung
AGB
überraschende Klausel
BGH
IV ZR 84/12
Beratungsfehler
Versicherungsschutz
Deckungszusage
Effekten
Grundsätze der Prospekthaftung
Urteile Bundesgerichtshof v. 8.5.2013, IV ZR 84/12, und IV ZR 174/12, Pressemitteilung Nr. 85/2013 vom 08.05.2013,
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