24.05.2013

Verzicht auf Urlaubsabgeltung in Vergleich möglich

Der Arbeitnehmer hat i.d.R. einen Anspruch auf Abgeltung von gesetzlichem Urlaub, den er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann. Durch einzelvertragliche Vereinbarungen z.B. im Arbeitsvertrag kann ihm dieses Recht nicht genommen werden. Er kann aber wirksam nach Entstehung des Anspruchs auf ihn verzichten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun über einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer seit Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt war. Im November 2008 kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zum 30.06.2009. In dem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien darauf, dass der Arbeitnehmer 11.500 € Abfindung erhält und damit alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sind. Einen Monat später verlangte der Arbeitnehmer für die Abgeltung des bislang noch nicht genommenen Urlaubs weitergehend 10.656,72 €. Das Arbeitsgericht urteilte gegen ihn, während das Landesarbeitsgericht zu seinen Gunsten entschied.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte im Sinne des Arbeitgebers. Zwar sei im Gesetz der Grundsatz festgelegt worden, dass Urlaub abgegolten werden muss und insoweit keine abweichenden Vereinbarungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers zulässig sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, den Anspruch geltend zu machen, jedoch von sich aus auf ihn verzichtet hat. Hier hatte der Arbeitgeber in dem gerichtlichen Vergleich alle entstandenen Ansprüche mit abgegolten, sodass der Arbeitnehmer ihn nicht mehr gesondert geltend machen konnte.



Urlaubsabgeltung
BAG
9 AZR 844/11
Vergleich
Kündigungsrechtsstreit
Verzicht
Verzicht durch Vergleich
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 14.05.2013, 9 AZR 844/11, PM Nr. 33/13 vom 15.05.2013
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