11.06.2013

Tierarztkosten nicht als haushaltsnahe Tätigkeit abzugsfähig

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann ein Teil der Kosten von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei ist die Abgrenzung, was noch zu den steuerlich geförderten Maßnahmen gehört, nicht immer ganz einfach. Das Finanzgericht Nürnberg entschied nun, dass die Aufwendungen für einen Tierarzt, der bei einem Hausbesuch die Pferde des Grundstückseigentümers untersucht und behandelt, weder als haushaltsnahe Dienstleistungen noch als Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt sind.

Die Pferde waren permanent auf dem weitläufigen Grundstück untergebracht. Der Grundstückseigner machte zwei Tierarztrechnungen für die ambulanten Behandlungen steuerlich geltend.

Das FG bestätigte die Ablehnung durch das Finanzamt. Es seien schon deswegen keine „Handwerkerleistungen“, weil Tierärzte einen freien Beruf und kein Gewerbe ausüben. Um eine haushaltsnahe Dienstleistung handele es sich auch nicht. Die fraglichen Tätigkeiten seien keine Routinearbeiten im Haushalt, sondern Tätigkeiten, die nur ein Tierarzt aufgrund seiner Ausbildung und mittels spezieller Tiermedizintechnik ausüben kann.



Pferde
Tierarzt
haushaltsnahe Dienstleistung
Handwerkerleistung
Finanzgericht Nürnberg
4 K 1065/12
ambulante Behandlung
Tierarztrechnung
FG Nürnberg v. 4.10.2012, 4 K 1065/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück