21.06.2013

Verspäteter Zugang eines Bescheids – Behörde muss Postausgang belegen

Nach dem Gesetz besteht die Vermutung, dass ein Bescheid der Behörde dem Betroffenen am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, sodass ab diesem Termin die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Sofern der Bescheid tatsächlich später als nach der Drei-Tages-Frist beim Betroffenen ankommt, treffen bei einem Streit darüber, ob Fristen eingehalten wurden, sowohl die Behörde wie auch den Betroffenen bestimmte Darlegungspflichten. Das Finanzgericht München musste über einen Fall entscheiden, in dem ein ablehnender Kindergeldbescheid bei dem Betroffenen angeblich später als drei Tage nach Aufgabe zur Post durch die Familienkasse einging. Der Betroffene legte so spät ein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein, dass es bei Anwendung der 3-Tages-Frist nicht mehr rechtzeitig eingelegt war.

Das Finanzgericht stellte fest, dass die Familienkasse dafür beweispflichtig ist, dass der Bescheid ihren Bereich verlassen hat. Da sich auf einer Aktenausfertigung des Bescheids ein Absendevermerk mit Datumsangabe befand, hatte die Behörde aus der Sicht des Gerichts den vollen Beweis über die Absendung des Bescheids erbracht. Der Empfänger des Bescheids muss dann sehr konkrete Gründe aufführen, warum ihn der Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hatte, um die Eingangsvermutung zu entkräften. Ein einfaches Bestreiten reichte hierzu nicht. Da der Betroffene sich hier nur sehr vage geäußert hatte, dass der Bescheid später eintraf, ging das Gericht von einem Zugang des Bescheids innerhalb der vom Gesetz vermuteten Frist aus.



Bescheid
Zugang
FG München
5 K 2151/10
Drei-Tages-Frist
Rechtsmittelfrist
Zugangsvermutung
Finanzgericht München v. 19.3.2013, 5 K 2151/10, NWB 2013, S. 1796
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