24.06.2013

Schon nach 2 Jahren Erneuerung der eidesstattlichen Versicherung möglich

Ein zahlungsunfähiger Schuldner musste bislang auf Antrag seines Gläubigers eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben, sofern er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen. Danach hatte er 3 Jahre Ruhe, bis er gegebenenfalls auf Antrag des Gläubigers erneut die Versicherung abgeben musste.

Zum 1.1.2013 hat sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung geändert. Die betreffende Erklärung wird nunmehr als „Vermögensauskunft“ bezeichnet. In ihr erklärt der Schuldner sein Vermögen einschließlich Verkäufe an Verwandte und Schenkungen der letzten 2 bis 4 Jahre. Mit Rücksicht auf die immer schneller wechselnden Lebensumstände verkürzte der Gesetzgeber die Frist für die Wiederabgabe der Erklärung auf Antrag des Gläubigers auf 2 Jahre.

Das Landgericht Ansbach musste sich in einem Beschluss mit der Frage beschäftigen, inwieweit die neue 2-Jahres-Frist auch für Altfälle gilt, bei denen der Schuldner noch die frühere eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Es entschied, dass auch für die Altfälle die neue 2-Jahresfrist gilt. Der Gesetzgeber habe die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung gleichstellen wollen. Auch erzwinge der Schutz des Schuldners nicht die Anwendung einer 3-Jahres-Frist, da die neuen Fristen auch die Gläubigerbelange wahren sollen.

Hinweis: Der Gläubiger kann auch schon vor dem Ablauf von 2 Jahren eine neue Vermögensauskunft vom Schuldner fordern, wenn er glaubhaft machen kann, dass es eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners gegeben hat.



eidesstattliche Versicherung
Zwangsvollstreckung
Altfälle
LG Ansbach
2-Jahres-Frist
Wiederabgabe der Erklärung
LG Ansbach v. 28.5.2013, 1 T 573/13, PM vom 31.5.2013
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