27.06.2013

Schneeballsystem: Zinszufluss auch bei Dulden der Neuanlage

Anleger, die ihr Geld in einem betrügerischen Kapitalanlage-Schneeballsystem angelegt haben, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ggf. auch ihre Scheingewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Voraussetzung ist, dass sie von der Anlagefirma eine tatsächliche Auszahlung des Geldes hätten erreichen können.

In einem nun vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte die Anlegerin ihr Geld in einem Schneeballsystem angelegt. Die Firma hatte den größten Teil des Kapitals zurückgezahlt. Ein kleinerer Teil des Kapitals sowie die Zinsen wurden nicht gezahlt und gingen nach dem Zusammenbruch des Schneeballsystems verloren. Das Finanzamt besteuerte die am Fälligkeitstag gutgeschriebenen (Schein-) Zinsen.

Das Finanzgericht bestätigte dies. Entscheidend für die Besteuerung der Scheingewinne ist, ob die Anlegerin in ihrem konkreten Fall eine Auszahlung von dem Unternehmen hätte erreichen können. Sofern sie sich frei dafür entscheidet, das Geld erneut bei dem Unternehmen anzulegen, hindert das die Besteuerung der (Schein-) Erträge nicht. Hier nahm das Gericht eine solche Neuanlageentscheidung durch die Anlegerin an, da sie nicht massiv gegen die Teil-Nichtauszahlung vorgegangen war. Der Unternehmer hatte bereits einen erheblichen Teil zurückgezahlt und war zu dem Zeitpunkt noch zahlungsfähig. Bei massiverem Vorgehen hätte sie eine vollständige Auszahlung erreichen können.



Schneeballsystem
Scheingewinne
FG Köln
Scheinerträge
Neuanlageentscheidung
Finanzgericht Köln v. 13.3.2013, 10 K 2820/12
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