28.06.2013

Zweitwohnungssteuer für Blockhütte

Manche Kommunen erheben auf Grundlage einer örtlichen Satzung eine Zweitwohnungssteuer. In der Gemeinde Grünberg (Hessen) bestimmt die Satzung, dass „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“, eine Zweitwohnung ist. In einem vom Verwaltungsgericht Gießen entschiedenen Fall wehrte sich eine Besitzerin eines ca. 30 qm großen Blockhauses gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid. Das Blockhaus verfügt über einen Wasser- und Stromanschluss, Küchennische sowie über eine Toilette mit Waschbecken. Es hat aber weder eine Schlafmöglichkeit noch ein Bad. Daher bezweifelte sie, dass die Hütte eine „Zweitwohnung“ im Sinne der Satzung ist.

Das Verwaltungsgericht urteilte zugunsten der Gemeinde. Eine Wohnung im Sinne der Satzung sei jede zum Wohnen geeignete Behausung. Besondere Anforderungen an den Komfort müsse sie nicht erfüllen. Die Hütte sei als Wohnung nutzbar, da die hierfür erforderliche Grund-Infrastruktur (Strom, Wasser, Küche und Toilette) vorhanden sei.



Zweitwohnungssteuer
Hauptwohnung
VG Giessen
Zweitwohung
Wohnung
Satzung
Verwaltungsgericht Gießen v. 13.6.2013, 8 K 907/12 GI, PM des VG vom 13.6.2013
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