08.07.2013

Offensichtlich verkehrsgünstigere Route – Nachweis erforderlich

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Dabei wird für die Berechnung grundsätzlich die kürzeste Wegstrecke zugrunde gelegt. Ausnahmsweise kann auch eine längere Wegstrecke zugrunde gelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Dies ist vom Steuerzahler zu belegen.

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte eine Betriebswirtin u.a. geltend gemacht, dass sie für den Weg zur Arbeit nicht den kürzeren Weg über innerstädtische Straßen genommen habe, sondern den längeren Weg über die Autobahn, da der verkehrsgünstiger sei.

Das Finanzgericht ging wie das Finanzamt von der kürzeren innerstädtischen Route aus, da die Betriebswirtin nicht den Nachweis führen konnte, dass die andere Route nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich verkehrsgünstiger war. Weder konnte das Gericht objektive Gründe für die Autobahnroute erkennen noch irgendeine Zeitersparnis feststellen. Zudem müsste ein Fahrer sich jeweils anhand des Verkehrsfunks vergewissern, ob die Strecke frei ist, oder Staus drohen, sodass über die Route täglich neu entschieden werden müsste. Dies schließe aus, dass die Autobahnroute wie vom Gesetz gefordert offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Sonst würde sich nämlich nicht täglich die Frage nach der besseren Route stellen.



Entfernungspauschale
verkehrsgünstigere Route
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
kürzeste Wegstrecke
Zeitersparnis
Weg zur Arbeit
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 21.2.2013, 4 K 1810/11
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