22.07.2013

„Sensibilisierungswoche“ kann Arbeitslohn sein

Arbeitslohn sind neben dem eigentlichen Lohn ggf. auch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, sofern diese Entlohnungscharakter haben.

Ein Unternehmen beabsichtigte, seinen Mitarbeitern die Teilnahme an einer „Sensibilisierungswoche“ im Rahmen eines sog. Demografieprojekts anzubieten. Die Mitarbeiter sollten dabei in einem Seminar grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil gewinnen. Pro Mitarbeiter sollte das Seminar das Unternehmen 1.300 € kosten. Die Anfrage beim Finanzamt ergab, dass dies nur einen Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung i.H.v. 500 € berücksichtigen wollte und ansonsten eine Lohnsteuerpflicht der Leistung annahm.

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte dies. Die Maßnahme sei nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern als ein allgemein-gesundheitspräventives Projekt einzustufen. Das werde schon aus den verwendeten Begriffen deutlich. Im Übrigen bestand keine Teilnahmepflicht für die Mitarbeiter. Auch mussten sie Freizeit und Fahrtkosten bei einer Teilnahme aufwenden.



Entlohnungscharakter
Arbeitslohn
Finanzgericht Düsseldorf
Interesse des Arbeitgebers
Sensibilisierungswoche
Finanzgericht Düsseldorf v. 18.4.2013, 16 K 922/12 L, Newsletter vom 4.7.2013
Haftungshinweis:
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