24.07.2013

Leistungen von Berufsbetreuern sind umsatzsteuerfrei

Wird ein Berufsbetreuer vom Gericht zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, sind diese Leistungen nach EU-Umsatzsteuerrecht wegen der gerichtlichen Bestellung steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof entschied über einen Fall, in dem eine Berufsbetreuerin in den Jahren 2005 bis 2008 auf Grundlage einer gerichtlichen Bestellung zum Betreuer durch das Vormundschaftsgericht tätig wurde. Das Finanzamt hielt die Leistungen für umsatzsteuerpflichtig. Die Betreuerin hielt ihre Leistungen wie die von Betreuungsvereinen für umsatzsteuerfrei.

Das Gericht urteilte im Sinne der Betreuerin, verwies die Sache aber wegen noch fehlender Feststellungen zurück. Zwar gab es in dem Zeitraum im deutschen Umsatzsteuerrecht noch keine Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer. Nach dem EU-Umsatzsteuerrecht sind aber die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist dabei, dass die Leistung von einer Einrichtung erbracht wird, deren sozialer Charakter staatlich anerkannt ist. Auf diese Vorschrift könne sie sich direkt berufen. Die Betreuerin sei auch eine im Sinne des EU-Umsatzsteuerrechts „anerkannte Einrichtung“, weil sie gerichtlich bestellt wurde und an der Tätigkeit ein Gemeinwohlinteresse bestehe. Auch müsse ihre Tätigkeit steuerlich mit der von Betreuungsvereinen gleichgestellt werden. Leistungen, die mit dem Beruf oder Gewerbe des Betreuers zusammenhängen, seien jedoch von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen (Beispiel: Beratungsleistungen eines Anwalts).

Hinweis: Seit dem 1.7.2013 sind auch im deutschen Umsatzsteuerrecht derartige Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Für Leistungen vor Juli 2013 kann sich der Betreuer auf die Steuerbefreiung nach EU-Recht berufen.



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Bundesfinanzhof v. 25.4.2013, V R 7/11, Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 24.7.2013
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