02.08.2013

Keine Gewährleistung für Schwarzarbeit

Wenn ein Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei seine auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen entstandenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ist dies nach dem Gesetz Schwarzarbeit. Ob der Besteller von Schwarzarbeit gegen Schwarzarbeiter Mängelansprüche geltend machen kann, musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Eine Frau hatte mit einem Handwerker vereinbart, dass dieser ihr die Auffahrt auf ihr Grundstück für 1.800 € neu pflastern sollte. Das Geld wurde wie vereinbart bar ohne Rechnung übergeben und keine Umsatzsteuer durch den Handwerker abgeführt. Nachdem sich Mängel zeigten, forderte sie den Handwerker vergeblich zur Mängelbeseitigung auf.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Das Schwarzarbeitsgesetz enthalte ein gesetzliches Verbot von Werkverträgen, wenn vorgesehen sei, dass der Unternehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Übernahme der Werkleistungen ergeben. Zumindest dann, wenn der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller hiervon Kenntnis hat und dies ausnutzt, führe dies zu einer Nichtigkeit des Vertrages.

Hier habe der Handwerker gegen seine Pflicht aus dem Umsatzsteuergesetz verstoßen, innerhalb von 6 Monaten nach der Ausführung der Arbeiten eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen. Auch habe er durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer eine Steuerhinterziehung begangen. Wegen der Nichtigkeit des Vertrages könne die Frau keine Mängelansprüche geltend machen.



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Verstoß gegen gesetzliches Verbot
Bundesgerichtshof v. 1.8.2013, VII ZR 6/13, Pressemitteilung Nr. 134/2013 vom 1.8.2013
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