20.08.2013

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Hochzeitsfotos

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einem Schreiben darauf hin, dass für fotografische Leistungen an Endverbraucher im Regelfall der Regel-Umsatzsteuersatz von z.Z. 19 % anzuwenden ist. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz setzt voraus, dass dies vom wirtschaftlichen Ergebnis her Ziel des Vertrages ist.

Im Normalfall, bei dem private Endverbraucher von einem Fotografen Portraitaufnahmen oder Fotos von einer Hochzeit wollen, steht wirtschaftlich die Überlassung der Abzüge bzw. der Bilddateien im Vordergrund. Die Übertragung von Urheberrechten erfolge dabei zwangsläufig nebenbei. Der Fotograf könne auch nicht eine Aufsplittung der Rechnung in „Fotoerstellung“ und „Übertragung von Nutzungsrechten“ vornehmen. Andernfalls würde eine einheitliche Leistung künstlich aufgespalten.

Auch für die Erstellung von Fotobüchern mit Aufnahmen des Profi-Fotografen müsse dieser den vollen Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen, da die Erstellung/Zusammenstellung des Fotobuchs im Vordergrund stehe. Sofern jedoch nur ein vom Kunden selbst entworfenes Fotobuch gedruckt und ausgeliefert wird, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Bücher zu Anwendung.



Hochzeitsfotos
fotografische Leistungen
Fotobücher
Fotoerstellung
Übertragung von Nutzungsrechten
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Finanzministerium SH v. 14.6.2013, VI 358-S 7240-052
Haftungshinweis:
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