23.08.2013

Kein Kostenvorschuss in Kindergeldangelegenheiten vor NRW-Finanzgerichten

Üblicherweise muss der Kläger bei einem Prozess vor dem Finanzgericht bei Klageeinreichung einen „Gebührenvorschuss“ leisten. Auf Grundlage des Mindeststreitwerts hatte ein Kläger bislang 220 € vorab bei Einreichung der Klage an die Gerichtskasse zu zahlen. Von dem Kostenvorschuss ausgenommen sind lediglich Verfahren, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Der Kostenvorschuss wird nach Verfahrensbeendigung angerechnet.

Auch in Kindergeldangelegenheiten wurde bislang der Kostenvorschuss verlangt. In einer gemeinsamen Pressemitteilung melden die drei Finanzgerichte in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Köln und Münster, dass sie ab dem 1.8.2013 keinen Gebührenvorschuss von Klägern in Kindergeldsachen mehr verlangen. Anlass für die Änderung ist das Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Künftig gibt es keinen Mindeststreitwert in Kindergeldsachen. Die drei NRW-Finanzgerichte haben sich darauf verständigt, die Gesetzesänderung in dem Sinne zu verstehen, dass sie künftig in Kindergeldsachen keinen Gebührenvorschuss mehr anfordern.

Für die übrigen Finanzgerichtsverfahren erhöht sich ab dem 1.8.2013 der Mindeststreitwert von 1.000 € auf 1.500 €. Infolgedessen wird für ab diesem Stichtag eingereichte Klagen bei Klageeinreichung ein Kostenvorschuss iHv. 284 € verlangt.



Gebührenvorschuss
Kindergeld
Kindergeldangelegenheiten
Mindeststreitwert
NRW-Finanzgerichte
Pressemitteilung des Justiz NRW vom 15.8.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück