26.08.2013

Teil-Schwarzgeldabrede – keine Zahlungsverpflichtung

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich festgestellt, dass ein Vertrag mit einem Schwarzarbeiter wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist und der Besteller daher keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

In einem Fall, den nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, hatte ein Handwerksunternehmen mit den Bauherren von vier Reihenhäusern eine Vereinbarung getroffen, wonach ein Teil der Elektroarbeiten „schwarz“ bezahlt werden sollte. Auf Rechnung sollten sie 13.800 € zahlen und weitere 5.000 € in bar. Die Bauherren zahlten 12.300 €. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte die Firma die fehlenden 6.000 €. Die Bauherren machten im Gegenzug Schadenersatz- und Mängelansprüche geltend.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien in Gänze nichtig ist, da sie gegen das gesetzliche Verbot im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt. Nur mit einer Gesamtnichtigkeit könne dem Zweck des Gesetzes entsprochen werden. Einen Wertersatz gegen die Bauherren für die bereits von der Firma erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ lehnte das Gericht ebenfalls ab. Nach dem Gesetz ist ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Der Schwarzarbeiter könne sonst trotz Gesetzesverstoß seinen Lohn einklagen.

In der Ablehnung des Wertersatzes geht das OLG über die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinaus, der über diesen Punkt nicht entscheiden musste.



Scharzarbeit
Schwarzgeldabrede
gesetzliches Verbot
Schleswig-Holsteinische OLG
Nichtigkeit
ungerechtfertigte Bereicherung
Wertersatz
Schleswig-holsteinisches OLG v. 16.8.2013, 1 U 24/13; BGH v. 1.8.2013, VII ZR 6/13
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