Im Regelfall unterliegen Einnahmen aus Kapitalerträgen dem im Vergleich zum normalen progressiven Steuersatz zumeist günstigeren Steuersatz der Abgeltungssteuer von 25 %. Etwas anderes gilt, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Zudem müssen die Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sein. Zweck der Ausnahme ist die Verhinderung von Missbrauch der günstigeren Besteuerung.
Ein Angehöriger eines freien Berufs hatte seinem Kollegen ein Darlehen gewährt, mit dem dieser den Einstieg in die Sozietät finanzierte. Dort arbeiteten die beiden Kollegen zusammen. Das Finanzamt nahm ein Näheverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger an und wollte die gezahlten Zinsen daher ausnahmsweise mit dem progressiven Steuersatz versteuern.
Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Kreditgebers. Nicht jedes Näheverhältnis reiche aus, damit die Ausnahmeregel eingreift. Vielmehr müsse anhand konkreter Umstände festgestellt werden, dass die Darlehensgewährung nur dazu dient, den günstigeren Abgeltungssteuersatz zu bekommen. Hier müsse zwischen der gemeinsamen, von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung und der Darlehensgewährung unterschieden werden. Zwar habe der Kreditgeber eine beherrschende Stellung in der Sozietät, die aber nicht auf das „Ob“ oder „Wie“ des Darlehensvertrages durchgeschlagen sei. Schuldner und Gläubiger des Darlehens standen wirtschaftlich gleichwertig da.
Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.