17.10.2013

Kauf von Photovoltaikanlage – Mängel verjähren nach 2 Jahren

Bei einer auf einem Gebäude montierten Photovoltaikanlage war bislang umstritten, ob für Gewährleistungsansprüche die normale Verjährungsfrist von 2 Jahren oder die für Arbeiten an einem Bauwerk geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt.

Der Händler hatte vom Hersteller im April 2004 die Komponenten für eine Photovoltaikanlage gekauft, die er seinerseits an einen Landwirt weiterverkaufte. Nach Lieferung vom Hersteller direkt an den Landwirt wurden die Einzelteile auf dem Dach von dessen Scheune montiert. Im Frühjahr 2006 zeigten sich Mängel an den Teilen, die der Landwirt dem Händler anzeigte. Der Händler machte seinerseits Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller im August 2006 geltend. Er verlangte vom Hersteller Ersatz des Schadenersatzes, den er seinerseits seinem Kunden leisten musste. Der Hersteller machte Verjährung geltend.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass mögliche Ersatzansprüche des Händlers gegen den Hersteller verjährt sind, da die zweijährige Verjährungsfrist gilt. Die Photovoltaikanlage selbst sei nämlich kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Das sei nur die Scheune selbst. Die Solarmodule seien nicht für Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune verwendet worden und auch nicht für deren Konstruktion, Bestand usw. von Bedeutung. Vielmehr dienten sie eigenen Zwecken der Stromerzeugung zur Einspeisung ins Stromnetz.



Solaranlage
Verjährungsfrist
Sachmängelhaftung
Gewährleistungsansprüche
Bauwerk
BGH
Gebäudeteil
BGH v. 9.10.2013, VIII ZR 318/12, Pressemitteilung Nr. 168/2013 v. 9.10.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück