21.10.2013

Sparkasse darf als Erbnachweis nicht den Erbschein fordern

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, sofern sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen.

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Sparkassen, dass sie nach dem Tode des Kunden zur Klärung der Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen können. Nach ihrem Ermessen erklären sie sich bereit, auf die Vorlage des Erbscheins zu verzichten, sofern eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden mit Niederschrift der Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.

Verbraucherschützer hatten gegen die Verwendung dieser Klausel geklagt.

Der Bundesgerichtshof hielt die Klausel für unzulässig. Nach dem Gesetz bestehe keine Verpflichtung des Erben, sich nur mit einem Erbschein als Berechtigter auszuweisen. Auch ein anderer Nachweis ist möglich. Demgegenüber verlangten die Sparkassen generell und unabhängig davon, ob das Erbrecht strittig ist, die Vorlage des gebührenpflichtigen Erbscheins. Das gelte selbst dann, wenn ein einfacherer und kostengünstiger Nachweis möglich ist. Die Akzeptanz eines beglaubigten Testaments als Nachweis stehe nur im Ermessen der Sparkasse. Derartige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar und benachteiligten den Kunden unangemessen.



Erbnachweis
Erbschein
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sparkasse
Testamentsvollstreckerzeugnis
BGH
unangemessene Benachteiligung
wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung
Bundesgerichtshof v. 8.10.2013, XI ZR 401/12, Pressemitteilung v. 8.10.2013
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