22.10.2013

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Dorffest-Eintrittsgelder

Für Konzertveranstaltungen gilt ebenso wie für die Umsätze von Schaustellern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Eine Gemeinde organisierte jährlich ein Dorffest. Hierfür engagierte sie verschiedene Musikgruppen und organisierte das sonstige Programm mit Fahrgeschäften, Show usw. Die Besucher zahlten für den Besuch der Veranstaltung einen Eintritt. Die Gemeinde wollte die Eintrittsgelder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen, da es sich um eine Konzertveranstaltung gehandelt habe bzw. sie als Schausteller tätig geworden ist. Das Finanzamt legte den Regel-Umsatzsteuersatz von 19 % zugrunde.

Das Finanzgericht Thüringen entschied im Sinne des Finanzamtes. Um als Konzertveranstaltung in den Genuss der ermäßigten Umsatzbesteuerung zu kommen, hätte das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen müssen. Die Leistungen anderer Art hätten demgegenüber einen nur untergeordneten Charakter haben dürfen. Tatsächlich handelte es sich um eine Mischung aus verschiedenen Programmpunkten, zu denen auch die Konzerte gehörten. Hier sei nicht davon auszugehen, dass die Besucher einen ganz überwiegenden Teil des Eintrittsgelds für den Auftritt der engagierten Künstler zahlten. Dafür sprach unter anderem, dass die Konzerte zu unterschiedlichsten Tageszeiten stattfanden.

Eine Revision beim BFH ist anhängig.



Dorffest
Eintrittsgelder
ermäßigter Umsatzsteuersatz
Konzertveranstaltung
Schausteller
FG Thüringen
Regel-Umsatzsteuersatz
FG Thüringen v. 14.6.2012, 1 K 810/11, (BFH: XI R 42/12)
Haftungshinweis:
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