25.11.2013

Weihnachtgratifikation kann auch Lohncharakter haben

Eine Gratifikation ist eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers, die neben dem normalen Gehalt aus bestimmten Anlässen (z.B. als Weihnachtsgratifikation) zusätzlich gewährt wird. Der Arbeitgeber kann die Leistung einer reinen Gratifikation in einem bestimmten Rahmen an Bedingungen knüpfen.

Ein Arbeitgeber gewährte den Mitarbeitern eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Leistung, die einem Novembergehalt entsprach und zusammen mit dem Novembergehalt gezahlt wurde. In Richtlinien hatte er festgelegt, dass die Zahlung nur Arbeitnehmer erhalten sollen, die am 31.12. in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen. Auch sollte für jeden Monat der Beschäftigung in dem Jahr 1/12 des Novembergehalts geleistet werden, sodass während des Jahres Eintretende nur eine anteilige Gratifikation bekamen. Ein Arbeitnehmer kündigte zum 30.09. und verlangte vom Arbeitgeber 9/12 der Sonderleistung.

Das Bundesarbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung der anteiligen Sonderleistung. Diese habe einen Mischcharakter. Sie will einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden. Andererseits soll sie, wie die Regelung für eine anteilige Leistung zeigt, auch bereits geleistete Arbeit vergüten. Der Vergütungsanspruch wurde monatlich anteilig erworben. Wegen des auch vorhandenen Lohncharakters benachteilige die Stichtagsregelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kläger unangemessen. Sie widerspreche Grundgedanken des Arbeitsrechts, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn wieder entziehe. Daher sei sie unwirksam.



Weihnachtsgratifikation
Lohncharakter
Stichtagsregelung
BAG
ungerechtfertigte Benachteiligung
BAG v. 13.11.2013, 10 AZR 848/12, Pressemitteilung Nr. 69/13 vom 13.11.2013
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