18.12.2013

Ebay: Auktionsabbruch – kein Vertragsschluss

Eine Ebay-Auktion ist keine Versteigerung im Sinne des deutschen Zivilrechts. Für deren Durchführung sind daher nicht die Regeln für Versteigerungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch maßgeblich, sondern die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay.

Der Sohn eines Vaters aus Steinheim hatte auf dem Ebay-Account des Vaters einen Audi A4 angeboten. Nachdem der Sohn das Angebot eingestellt hatte, bemerkte er, dass er versehentlich keinen Mindestpreis angegeben hatte. Er brach die Auktion sofort ab und stellte kurz darauf den Wagen erneut, diesmal aber mit Mindestpreisangabe ein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft mit 7,10 Euro Höchstbietender. Ein Mann, der die Rechte dieser Gesellschaft übernommen hatte, klagte nun gegen den Vater auf Übereignung des Wagens für 7,10 Euro bzw. Schadenersatz, da nach seiner Ansicht ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten des Vaters. Es liege kein wirksamer Kaufvertrag vor, da das erste Angebot entsprechend den Ebay-Bedingungen wirksam zurückgezogen worden sei. Ebay-Angebote stehen unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben ist. Ein Widerrufsgrund liegt u.a. vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen ist. Hierzu gehören auch Fehler bei der Angabe des Mindestpreises. Hier liege erkennbar ein solcher Fehler vor, da das Angebot sofort nach dem Einstellen wegen des Fehlers zurückgezogen und geändert wurde. Ob der Einsteller den Mindestpreis vergessen oder das System den Mindestpreis nicht übernommen hat, spiele insoweit keine Rolle.

Hinweis: Ein Widerufsgrund läge nach den Ebay-Regeln nicht vor, wenn es den Anbieter während der laufenden Auktion reut, dass er den Gegenstand zu billig angeboten hat und dann das Angebot zurückzieht.



Ebay
Versteigerung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mindestpreis
Höchstbietender
Auktionsabbruch
Widerrufsgrund
Fehlerkorrektur
OLG Hamm
OLG Hamm v. 4.11.2013, 2 U 94/13, Pressemitteilung v. 10.12.2013
Haftungshinweis:
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