07.01.2014

Einkommensteuererklärung: Gefaxte Unterschrift reicht

Wenn der Steuerzahler in Fällen, in denen er nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, dennoch eine Steuererklärung abgeben will, muss er einen entsprechenden Antrag stellen. Der besteht darin, dass er eine wirksame Einkommensteuererklärung abgibt. Eine Einkommensteuererklärung muss beim Finanzamt auf einem amtlichen Vordruck eingereicht werden und vom Steuerzahler eigenhändig unterschrieben sein.

Eine Lehrerin hatte ihre Steuererklärung für 2007 im Dezember 2011 vom ihrem Berater anfertigen lassen. Das erste Blatt der Steuererklärung ließ sie sich von der Tochter an ihren Urlaubsort zufaxen. Nachdem sie ihre Unterschrift angebracht hatte, faxte sie das Blatt an ihre Tochter zurück, die die vollständige Erklärung mit diesem Fax als erste Seite am 30.12.2011 beim Finanzamt einreichte. Das wollte keine Veranlagung für 2007 mehr durchführen, dass ihm keine formgültige Steuererklärung der Lehrerin bis zum 31.12.2011 zugegangen sei. Die Faxunterschrift sei nicht „eigenhändig“.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied zugunsten der Lehrerin. Dass die Unterschrift „eigenhändig“ sein müsse, erfordere nicht unbedingt, dass die Unterschrift im Original vorgelegt wird. Eine Telekopie reiche aus. Die Rechtsprechung habe zwar in Bezug auf Anträge auf Investitionszulage darauf bestanden, dass die Unterschrift im Original vorliegen müsse. Dies sei im Investitionszulagenrecht bzw. den damit verbundenen Strafrechtsvorschriften begründet. Bei Umsatzsteuervoranmeldungen sei eine gefaxte Unterschrift akzeptiert. Für Einkommensteuererklärungen könne nichts anderes gelten, da auch die gefaxte Unterschrift die vom Gesetz verfolgten Zwecke erfüllt.



Telefax
Schriftform
FG Schleswig-Holstein
eigenhändige Unterschrift
Telekopie
FG Schleswig-Holstein v. 19.9.2013, 1 K 16/12, BB 2013, S. 2902
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