27.12.2013

Keine Kosten für Akteneinsicht bei Haftungsprüfungsverfahren

Behörden dürfen in Fällen, bei denen sie für einen Bürger einen „besonderen“ Aufwand betreiben, unter engen Voraussetzungen eine Erstattung der Kosten fordern. Inwieweit ein Finanzamt vom Steuerzahler Kosten erheben darf, wenn er in den Räumen des Finanzamtes Akteneinsicht haben will, weil das Finanzamt ihn in Steuerhaftung nehmen will, musste das Thüringer Finanzgericht klären.

Dem Steuerzahler war angekündigt worden, dass ein Haftungsprüfungsverfahren gegen ihn betrieben wird, aufgrund dessen er für bestimmte Steuern in die Haftung genommen werden könnte. Er beantragte kostenlose Akteneinsicht beim Finanzamt. Das wollte ihm zwar Akteneinsicht gewähren, kündigte aber an, dass sie jemanden bei der Akteneinsicht als Aufsicht postieren müsse. Hierfür würden Kosten iHv. 15 € pro Viertelstunde anfallen, die der Steuerzahler anschließend sofort in bar zu zahlen habe. Der Steuerzahler beantragte beim Gericht eine einstweilige Anordnung, nach der ihm die Akteneinsicht kostenlos zu gewähren sei.

Das Thüringer Finanzgericht entschied zu seinen Gunsten. Im Bundesgesetz finde sich keine Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der Akteneinsicht. Die Behörde könne die Kostenpflicht auch nicht stattdessen auf Landesrecht stützen, da insoweit die Entscheidung in der Abgabenordnung, dass das steuerliche Verwaltungsverfahren grundsätzlich kostenfrei sein soll, vorrangig ist. Die Überwachung des Einsichtnehmenden sei untrennbar mit der Einsichtnahme verknüpft und wie diese kostenfrei. Auch sei die Überwachung keine Dienstleistung der Behörde gegenüber dem Bürger, sondern eine Maßnahme in deren Eigeninteresse.



Haftungsprüfungsverfahren
Akteneinsicht
besonderer Aufwand
Gebühren
Kostenerstattung
FG Thüringen
Steuerhaftung
steuerliches Verwaltungsverfahren
FG Thüringen v. 14.11.2012, 3 V 714/11 (rkr), DStR-Kompakt, Heft 44 S. XII
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück