11.09.2008

Verdeckt vereinbartes Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters

Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das in Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbständiger Teil des Ausgleichsanspruchs nach dem Handelsgesetzbuch und damit den Einkünften aus Gewerbetrieb zuzurechnen sein. Hat die Wettbewerbsabrede eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, stellt sie ertragsteuerlich eine sonstige Leistung dar. Dies hat zur Folge, dass diese Zahlung nicht zum Gewerbeertrag zählt. Sie ist damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Wie der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil ausgeführt hat, kommt der Wettbewerbsabrede bei Beendigung eines Handelsvertretervertrages im Regelfall eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Nur sie schütze den Unternehmer vor der Konkurrenz seines früheren Handelsvertreters. Durch eine Wettbewerbsabrede könne der Unternehmer verhindern, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertretervertrags für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird oder die für den Unternehmer geworbenen Kunden für eine andere Firma bearbeitet.



Ausgleichsanspruch
Gewerbeertrag
Handelsvertreter
Wettbewerbsverbot
BFH v. 2.4.2008, X R 61/06, BFH/NV 2008 S. 1491
Haftungshinweis:
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