16.03.2014

Vorlage an Bundesverfassungsgericht: Ist die zwangsweise Lohnsteuerpauschalierung verfassungsgemäß?

Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind in aller Regel Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer. Seit dem Jahressteuergesetz 2007 gilt dies nicht nur für laufende Einzahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die beim Austritt des Arbeitgebers aus einer Versorgungseinrichtung zu leisten sind. Nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz muss der Arbeitgeber für diese sogenannten Gegenwertzahlungen eine pauschale Lohnsteuer von 15 % abführen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung, dass diese zwangsweise Belastung des Arbeitgebers verfassungswidrig ist. Er hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) daher die Frage vorgelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zahlen muss, durch die er selbst definitiv belastet wird. Der BFH verweist darauf, dass das Einkommensteuergesetz eine Pauschalierung der Lohnsteuer zwar auch für andere Leistungen des Arbeitgebers vorsieht (z.B. für verbilligte Mahlzeitengewährung). In diesen Fällen kann der Arbeitgeber jedoch stets wählen, ob er

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in dieser Frage positionieren wird. Arbeitgeber, die in ihrem eigenen Fall gegen die zwangsweise Pauschalversteuerung vorgehen wollen, können Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.



Lohnsteuerpauschalierung
Gegenwertzahlung
Arbeitslohn
Pensionskasse
BFH, Beschl. v. 14.11.2013 – VI R 49/12; www.bundesfinanzhof.de
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