09.04.2014

Spedition übernimmt Bußgelder: Lkw-Fahrern fließt steuerpflichtiger Arbeitslohn zu

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nur dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Die Vorteile müssen sich also daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Andererseits liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Vorteil aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt (z.B. Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildungsmaßnahme). In diesem Fall handelt es sich um eine Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre Lkw-Fahrer wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Der BFH erklärte, dass diese Übernahme zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt, da Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern geahndet werden, nicht zu den Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung zählen können. Ein Betrieb kann nach Ansicht des Gerichts nicht auf einem rechtswidrigen Tun gründen, sodass das Finanzamt im Urteilsfall Lohnsteuer auf die übernommenen Bußgelder nachfordern durfte.

Hinweis: Der BFH positioniert sich mit dieser Entscheidung grundlegend neu. In einer Vorgängerentscheidung aus 2004 war er noch davon ausgegangen, dass die Übernahme von Verwarngeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber von betriebsfunktionalen Gründen gedeckt ist. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Paketdienst, der die gegen seine Boten verhängten Verwarngelder übernommen hatte. Der BFH hat diese Rechtsauffassung nun ausdrücklich aufgegeben, sodass Buß- und Verwarngelder künftig nicht mehr lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können.



Bußgelder
Erstattung
Arbeitslohn
BFH, Urt. v. 14.11.2013 – VI R 36/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück