31.05.2014

Kinderfreibeträge: BMF erklärt Übertragungsregeln bei Lebenspartnern

Im Jahr 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch eingetragene Lebenspartner die Zusammenveranlagung beanspruchen können. Als Reaktion darauf lenkte der bis dahin unnachgiebige Gesetzgeber ein und verankerte eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, wonach die einkommensteuerlichen Regelungen für Ehegatten und Ehen auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gelten (z.B. Zusammenveranlagung mit Splittingtarif, Verlustausgleichsregeln etc.).

In einem neuen Erlass hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun dargestellt, nach welchen Regeln bei Lebenspartnerschaften Kinderfreibeträge abgezogen bzw. übertragen werden können. Danach gilt:

Hinweis: Lebenspartner können sich vor dem Finanzamt in allen offenen Fällen auf diese Abzugs- bzw. Übertragungsregelungen berufen.



Kinderfreibeträge
Lebenspartner
Übertragung
BMF-Schreiben v. 17.01.2014 – IV C 4 - S 2282-a/0 :004; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
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