30.06.2014

Überhöhte Gebäudeabschreibung: Wie das Finanzamt korrigierend eingreifen kann

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie eine in der Vergangenheit zu hoch vorgenommene Gebäudeabschreibung in zukünftigen Veranlagungszeiträumen korrigiert werden kann, wenn die Steuerbescheide der Altjahre verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen solchen Fall untersucht, in dem ein Vermieter zunächst eine Sonderabschreibung (Sondergebietsabschreibung) und in den Folgejahren direkt eine degressive Abschreibung (AfA) in gestaffelten Sätzen von 7 %, 5 % und 2 % für sein Mietobjekt vorgenommen hatte.

Hinweis: Eine degressive AfA nach einer Sonder-AfA ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen, stattdessen darf die Folgeabschreibung nur linear (mit gleichbleibenden Staffelsätzen) erfolgen.

Zunächst hatte das Finanzamt die überhöhten degressiven AfA-Beträge jahrelang anerkannt. Letztlich bemerkte es den Fehler jedoch und korrigierte die AfA für die Zukunft wie folgt:

Letztlich erkannte auch der BFH die Berechnung des Finanzamts in allen Punkten an.

Hinweis: Der BFH zeigt in seinem Urteil den rechtlichen Rahmen auf, in dem sich eine Korrektur überhöhter AfA-Beträge bewegen darf. Vermieter, die solche Beträge in gleichgelagerten Fällen berichtigen müssen, können die Entscheidung als Orientierungshilfe nutzen.



Überhöhte
Abschreibung
AfA
Korrektur
Berichtigung
BFH, Urt. v. 21.11.2013 – IX R 12/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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