01.08.2014

Steuerbegünstigte Erbschaft: Auch unfertige und unvermietete Immobilie kann begünstigt sein

Erben Sie vermietete Immobilien, erlaubt Ihnen der Gesetzgeber, diese mit einem begünstigten Erbschaftsteuersatz zu versteuern. Dann wird der Wert derselben für steuerliche Zwecke um 10 % reduziert. Jeder Immobilienbesitzer weiß aber auch, dass mitunter ein Leerstand zu verkraften ist. Üblicherweise gewährt das Finanzamt bei einem zwischenzeitlichen Leerstand aufgrund eines Mieterwechsel oder einer kurzfristigen Renovierung die Vergünstigung trotzdem.

Schwierig wird es erst dann, wenn sich die geerbte Immobilie gerade erst im Bau befindet und noch gar kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Ob die Vergünstigung in solch einem Fall gewährt werden kann, musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich entscheiden. Es ging im Detail um die Frage, ob eine Vermietungsabsicht überhaupt bestand bzw. nachgewiesen werden konnte und ob diese allein und ohne Fertigstellung der Immobilie für die steuerliche Vergünstigung ausreicht.

Sowohl die Aussage des Bauträgers, dass neugebaute Einfamilienhäuser in dieser Lage problemlos vermietet werden können, als auch die praktische Überlegung des Gerichts, dass der Abschlusszeitpunkt eines Mietvertrags mitunter von Zufälligkeiten abhängt, sprachen für die Anerkennung der Vermietungsabsicht. Den unfertigen Bau, welcher objektiv gesehen zum Todeszeitpunkt des Erblassers gar nicht vermietet sein konnte, qualifizierte das FG trotzdem - wie vom Gesetz verlangt - als bebautes Grundstück. Auch dieser Punkt sprach also für eine Begünstigung.

Hinweis: Bis zu welchem Baufortschritt zwischen Planung und angedachter Vermietung ein Grundstück noch unter die Begünstigung fällt, darüber ließ sich das Gericht nicht aus. Der Wert des Grundstücks und die darauf entfallende Erbschaftsteuer sollten dann immerhin entsprechend niedriger sein.



Vermietungsabsicht
Erbschaft
FG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2014 – 4 K 4299/13 Erb, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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