16.03.2009

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung zum Außenanstrich von Türen und Fenstern

Ein Formularmietvertrag enthielt zu Schönheitsreparaturen eine Klausel, wonach der Mieter verpflichtet war, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern und Loggia vorzunehmen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagte der Vermieter den Mieter auf Schadensersatz, da er die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Vermieter kein Anspruch zustand. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Die Formularklauseln in dem Mietvertrag sah das Gericht insgesamt als unwirksam an, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und den Anstrich der Loggia auferlegen. Hierdurch sei der Mieter unangemessen benachteiligt, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist. Diese bildet den Maßstab dafür, welche Arbeiten dem Mieter in einem Formularmietvertrag auferlegt werden dürfen. Zu diesen gehört nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie zum Anstrich der Loggia führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Dieser brauchte keinerlei Arbeiten (auch nicht innerhalb der Wohnung) durchzuführen.



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Formularmietvertrag
Schönheitsreparaturen
BGH v. 18.2.2009, VIII ZR 210/08
Haftungshinweis:
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