16.03.2009

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erfordert unbare Bezahlung

Werden Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen von Handwerkern in einem Haushalt im Inland oder innerhalb der EU durchgeführt, ermäßigt sich die Einkommensteuer des Auftraggebers auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 1.200 € (bis 2008: 600 €). Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass der Auftraggeber eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Empfängers erfolgt ist. Die Steuerermäßigung ist nach dem Gesetz bei einer Barzahlung ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof sieht dies als rechtmäßig an. Der Gesetzgeber verfolge mit der Steuerermäßigung den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Die gesetzliche Regelung entspreche dieser Zielsetzung. Erfahrungsgemäß seien Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Steuerermäßigung bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Sie wird ebenfalls nicht gewährt bei Barzahlung der Rechnung, hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil entschieden.



Handwerkerleistungen
Kontozahlung
Rechnung
Steuerermäßigung
BFH v. 20.11.2008, VI R 14/08 (Handwerkerleistungen), VI R 22/08 (haushaltsnahe Dienstleistungen)
Haftungshinweis:
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