17.09.2014

Unterhaltsleistungen: Investitionsabzugsbetrag beeinflusst Opfergrenze nicht

Viele Eltern wissen nur zu gut, dass Kinder während der Studienzeit viel Geld kosten können. Weniger bekannt ist, dass Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs häufig als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können, sofern die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge mehr haben; dies ist regelmäßig ab dem 25. Geburtstag der Fall.

Hinweis: Abziehbar sind Unterhaltsleistungen von maximal 8.354 € pro Jahr, hinzu können übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen. Damit der steuerliche Abzug gelingt, darf das Kind nur über ein geringes Vermögen bis maximal 15.500 € verfügen. Zudem mindert sein Einkommen ab 624 € den abzugsfähigen Höchstbetrag.

Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fordert für den Abzug von Unterhaltsleistungen an ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind zudem, dass das Nettoeinkommen der Eltern in einem angemessenen Verhältnis zur Unterhaltsleistung steht und ihnen noch genügend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben (sogenannte Opfergrenze). Die Eltern müssen sich die Unterstützung ihres Nachwuchses also auch leisten können.

Einem Familienvater aus Niedersachsen ist dieses Erfordernis kürzlich fast zum Verhängnis geworden, obwohl er einen Bruttoarbeitslohn von rund 366.000 € pro Jahr bezog. Grund war ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag von 178.000 €, den er bei seinen gewerblichen Einkünften abgezogen hatte. Bei der Berechnung der Opfergrenze hatte das Finanzamt von seinem Arbeitslohn zunächst alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen und dann auch noch den Investitionsabzugsbetrag einkünftemindernd angesetzt. Rechnerisch blieb dem Familienvater ein negatives Nettoeinkommen. Daraufhin erklärte das Amt, dass er sich den Unterhalt seiner Kinder nicht leisten könne und demnach keine Unterstützungsleistungen abziehen kann.

Der BFH urteilte jedoch, dass das Nettoeinkommen des Unterhaltszahlers um gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge erhöht werden muss, da steuerrechtlich zulässige Gewinnminderungen korrigiert werden müssen, wenn sie keinen tatsächlichen Mittelabfluss beinhalten. Der Familienvater war somit durchaus leistungsfähig und durfte seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag, der lediglich eine zinslose Steuerstundung bewirkt, kann für künftige betriebliche Aufwendungen gebildet werden. Er ist nicht mit tatsächlichen Ausgaben verbunden, so dass dessen Bildung die Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers nicht beeinflusst.



Unterhaltsleistungen
BFH, Urt. v. 06.02.2014 – VI R 34/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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