19.09.2014

Kindergeld in Altfällen: Kindeseinkommen ist taggenau bis zur Altersgrenze zu errechnen

Bis einschließlich 2011 konnten Eltern für ihren volljährigen Nachwuchs nur dann Kindergeld und -freibeträge bis zum 25. Geburtstag fortbeziehen, wenn dessen Einkünfte und Bezüge maximal 8.004 € pro Jahr betrugen. Da die kindbedingten Vergünstigungen komplett entfielen, sobald das Einkommen auch nur einen Euro über dieser Grenze lag, entbrannten viele Rechtsstreitigkeiten um Detailfragen seiner Berechnung.

Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass schon ein kleiner Dreh an der Stellschraube der Einkommensberechnung reicht, um den Kindergeldanspruch zu retten. Vorliegend ging es um die Frage, ob die Einkünfte des Kindes im Monat seines 25. Geburtstags voll oder anteilig in die Berechnung einfließen müssen.

Im Urteilsfall hatte die studierende Tochter am 08.07.2010 ihr 25. Lebensjahr vollendet und war somit ab August 2010 steuerlich nicht mehr als Kind anzuerkennen. Die Familienkasse prüfte daraufhin, ob für die Monate Januar bis Juli 2010 noch ein Kindergeldanspruch bestand. Bei der Einkommensberechnung bezog sie das komplette BAföG und den gesamten Arbeitslohn der Tochter für den Monat Juli mit ein. Folglich wurde die Einkommensgrenze um wenige Euro überschritten, so dass die Familienkasse das Kindergeld für Januar bis Juli zurückforderte.

Die Mutter wehrte sich jedoch mit Erfolg gegen diese Berechnung: Der BFH urteilte, dass die Einkünfte und Bezüge für Juli 2010 nur anteilig mit 7/30-tel in die Einkommensberechnung einfließen dürfen, da die Tochter erst am 08.07. die entsprechende Altersgrenze erreicht hatte. Durch diese taggenaue Berechnung unterschritt sie die Einkommensgrenze um 303 €, so dass der Mutter das Kindergeld noch für Januar bis Juli 2010 zustand.

Hinweis: Das Kindeseinkommen muss also taggenau bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgerechnet werden. Zu beachten ist, dass die Entscheidung nur noch für Altfälle relevant ist. Ab 2012 ist das Einkommen des Kindes für den Kindergeldanspruch unerheblich.



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BFH, Urt. v. 10.04.2014 – VI R 64/13; www.bundesfinanzhof.de
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