27.09.2014

Auflösung einer GmbH: Verlust aus der Rückzahlung von Stammkapital ist nur zu 60 % abziehbar

Sofern Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren, führt der Verkauf von Anteilen zu Veräußerungsgewinnen oder -verlusten (= Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungs- und Anschaffungskosten), die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden müssen.

Hinweis: Der Veräußerungspreis geht nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren aber nur zu 60 % in die Berechnung ein, spiegelbildlich sind auch die Veräußerungs- und Anschaffungskosten der Beteiligung nur zu 60 % steuerlich abziehbar (sogenanntes Teilabzugsverbot). Wer mit seiner Veräußerung ein Defizit erleidet, profitiert also nicht, weil sein steuerlich abziehbarer Verlust geringer ausfällt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied kürzlich, dass Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot auch auf Auflösungsverluste anwendbar sind, die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft durch die Rückzahlung des anteiligen Stammkapitals entstanden sind. Im Urteilsfall hatte sich eine Anteilseignerin mit einer Stammeinlage von 8.500 € (= Anschaffungskosten) an einer GmbH beteiligt. Im Zuge der Auflösung der GmbH in 2009 wurde ihr ein Teil des Stammkapitals von 3.138 € ausgekehrt (= Veräußerungspreis). Der Auflösungsverlust von 5.362 € wurde vom Finanzamt nur zu 60 % anerkannt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und erklärte Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot an dieser Stelle für anwendbar. Zwar sei Erwerbsaufwand (nach der hier maßgeblichen Rechtslage) in voller Höhe abziehbar, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Anteilseignerin bei der Liquidation durchaus Einnahmen in Form des ausgekehrten Stammkapitals bezogen hatte.



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GmbH
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Abzug
Verlustabzug
Auflösungsverlust
Aufgabeverlust
BFH, Urt. v. 06.05.2014 – IX R 19/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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