08.01.2015

Abmahnung: Lizenzeinnahmen sind umsatzsteuerfrei, aber einkommensteuerpflichtig

Urheberrechtsverletzungen werden häufig mit Abmahnungen geahndet. Für manch einen sind Abmahnungen aber vor allem ein einträgliches Geschäftsmodell. Und bei einträglichen Geschäften möchte der Staat natürlich nicht unberücksichtigt bleiben.

So hatte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung über mehrere Jahre Einkünfte in sechsstelliger Höhe festgestellt, die von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen herrührten. Der geprüfte Unternehmer pochte auf deren Anerkennung als nicht steuerpflichtige Einkünfte, da kein Nutzungsrecht, sondern sein persönliches, nicht übertragbares Urheberrecht verletzt worden sei.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) folgte dieser Argumentation allerdings nur teilweise:

Da die widerrechtlich verwendeten Bilder ursprünglich mit der betrieblichen Kamera in den betrieblichen Räumen von betrieblichen Gegenständen gemacht worden waren, war die betriebliche Veranlassung ohne Zweifel gegeben. Ursprünglich hatte der Unternehmer sie ja auch für Zwecke des Betriebs genutzt. Außerdem fand sich in jeder Abmahnung der Name des Unternehmers als Firmeninhaber und nicht als Privatmann. Schließlich ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gar nicht möglich, die Urheberrechtsverletzung und das Verwertungsverbot der Nutzungsrechte in betrieblich und privat zu trennen.

Hinweis: Rechtsverletzungen sollten Sie grundsätzlich verhindern, andernfalls gibt es möglicherweise unliebsame Nachahmer. Lassen Sie bei der Kalkulation der Schadensersatzforderung die Steuerpflicht der Entschädigungszahlungen aber nicht unberücksichtigt! Wir beraten Sie auch in dieser Hinsicht gern.



Abmahnung
Urheberrechtsverletzung
Lizenzgebühr
FG Sachsen, Beschl. v. 09.10.2014 – 8 V 1346/13, rkr.; www.stx-premium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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