29.03.2015

Rabatte von dritter Seite: Finanzverwaltung erkennt günstige BFH-Rechtsprechung an

Als Arbeitgeber haften Sie für die Lohnsteuer, die Sie vom Lohn Ihrer Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Arbeitslohn, der von dritter Seite (z.B. einem anderen Unternehmen) fließt, sofern diese Drittzuwendung ein Entgelt für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für Sie erbracht hat.

Bereits 2012 und 2014 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen mit der Lohnsteuerhaftung bei Drittzuwendungen befasst und dabei die klagenden Arbeitgeber aus der Haftungsfalle entlassen. Im ersten Fall aus 2012 entschied das Gericht, dass ein Krankenhausträger bei der verbilligten Abgabe von Apothekenartikeln an seine Arbeitnehmer durch einen Krankenhauslieferanten nicht zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist. Arbeitslohn von dritter Seite liegt nach dem Urteil nicht bereits deshalb vor, weil der Arbeitgeber das Vorteilsprogramm am Schwarzen Brett bekannt gemacht hat. Im zweiten Fall aus 2014 lehnte der BFH eine Lohnsteuerhaftung bei einem Arbeitgeber ab, dessen Arbeitnehmer verbilligte Versicherungstarife von einem dritten Unternehmen bezogen hatten. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die verbilligten Tarife auch Mitarbeitern anderer Unternehmen offen gestanden hatten und die Rabattgewährung somit nicht in Zusammenhang mit dem individuellen Dienstverhältnis stand.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat beide BFH-Entscheidungen nach langem Zögern anerkannt, so dass die Finanzämter die Urteilsgrundsätze künftig auch in anderen Fällen anwenden werden. Allerdings müssen sie dabei (unter anderem) folgende Grundsätze beachten:



Lohnsteuer
Haftung
Lohnsteuerhaftung
Drittzuwendung
Arbeitslohn von dritter Seite
BMF-Schreiben v. 20.01.2015 – IV C 5 - S 2360/12/10002; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
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