15.07.2009

Kursanstieg bei Schulden in Fremdwährung

Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind grundsätzlich in der Bilanz mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Hierfür ist der Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme maßgebend. Bei einer voraussichtlichen dauernden Werterhöhung kann ein höherer Umrechnungskurs angesetzt werden. Bei Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber davon auszugehen, dass sich Währungskursschwankungen im Laufe der Zeit ausgleichen werden. Ein Kursanstieg der Fremdwährung berechtigt daher nicht zu einem gewinnmindernden höheren Wertansatz der Verbindlichkeit.



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BFH v. 23.4.2009, IV R 62/06, DStR 2009 S. 1256
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