27.11.2015

Lohnsteuerhaftung: Sind Telefoninterviewer als Arbeitnehmer tätig?

Ob eine Arbeitskraft im Betrieb als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig wird, ist von hoher steuerlicher Bedeutung, denn im Fall einer Arbeitnehmertätigkeit muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer auf den Arbeitslohn abführen. Tut er dies nicht, kann er hierfür später in Haftung genommen werden.

Einer solchen Haftungsinanspruchnahme sieht sich momentan auch ein Marktforschungsunternehmen aus dem Rheinland ausgesetzt, das mehrere hundert Telefoninterviewer beschäftigt. Das Finanzamt hatte die Arbeitskräfte als Arbeitnehmer eingestuft und daher gegen den Arbeitgeber einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte diese Entscheidung zunächst bestätigt, der Bundesfinanzhof (BFH) hat das finanzgerichtliche Urteil jedoch wegen einer lückenhaften Sachverhaltswürdigung aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter müssen bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft folgende Grundsätze beachtet werden, die das FG missachtet hatte:

Hinweis: Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft spielt, inwieweit der Beschäftigte unter der Leitung seines Arbeit- bzw. Auftraggebers steht und im Betrieb dessen Weisungen folgen muss. Je mehr Freiräume er genießt und Risiken er trägt, desto wahrscheinlicher ist eine Beschäftigung auf selbständiger Basis.



Lohnsteuerhaftung
BFH, Urt. v. 18.06.2015 – VI R 77/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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