15.09.2009

Aufsichtsratsmitglieder: Kein Aufwendungsersatz für Tätigkeiten innerhalb ihres Pflichtenkreises

Einem Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines nach dem Aktiengesetz unwirksamen Beratungsvertrages Leistungen an die Gesellschaft erbringt, kann ein Bereicherungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. Voraussetzung ist, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die außerhalb seines Tätigkeitsbereichs im Aufsichtsrat liegen. Es ist der Wert der rechtsgrundlos erlangten Dienstleistungen zu ersetzen. Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages empfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine andere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft Beratungsleistungen erbringt, die zur Erfüllung der organschaftlichen Pflichten des Aufsichtsrats gehören, erspart die Gesellschaft keine Aufwendungen, weil sie keinen Dritten beauftragt hätte. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie aufwendig sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen. Eine Vergütung kann es dafür nur verlangen, soweit Satzung oder Hauptversammlung eine Vergütung vorgesehen haben. Auch Sondervergütungen müssen von der Hauptversammlung gebilligt werden. Auf ihre Gewährung besteht kein Anspruch. (Bundesgerichtshof)



Aufsichtsratsmitglied
Aufwendungsersatz
Pflichtenkreis
BGH v. 27.4.2009, II ZR 160/08, DB 2009 S. 1870
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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