15.09.2009

Führerscheinausbildung - Steuerfreier Arbeitgeberersatz in Handwerksbetrieben

Seit der Einführung des EU-Führerscheins dürfen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t führen. In Handwerksbetrieben werden Fahrzeuge benötigt, die dieses Gewicht überschreiten. Daher übernehmen Handwerksbetriebe häufig die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C 1/C1E. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden die Aufwendungen zum Erwerb eines Führerscheins, der zum Führen eines Personenkraftwagens berechtigt, den Kosten der allgemeinen Lebensführung zugerechnet. Sie können selbst dann nicht als berufliche Aufwendungen abgezogen werden, wenn der unmittelbare Anlass für den Führerscheinerwerb berufliche Gründe waren. Ein steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist, können steuerfrei ersetzt werden. Es kommen hier allerdings nur die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C zum Ansatz, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besessen hat, oder - wenn zugleich auch die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde - die nachweislich für Klasse C entstandenen Mehrkosten. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer stellen für ihn stets Betriebsausgaben dar. (Bayerisches Landesamt für Steuern)



Führereschein
Handwerksbetriebe
Kostenersatz
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 26.6.2009, S 2332.1.1-3/3 St 32/St33, DB 2009 S. 1902
Haftungshinweis:
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