15.09.2009

Geldwerter Vorteil: Jahreswagen für Werksangehörige

Verkauft ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern von ihm hergestellte oder vertriebene Waren zu einem verbilligten Preis, liegt darin grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil. Darauf ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 € im Kalenderjahr anwendbar. Ein geldwerter Vorteil ist nach dem Gesetz gegeben, soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis niedriger ist als der von Endverbrauchern am Abgabeort verlangte Preis, abzüglich 4 %. Anzusetzen ist der nach der Preisangabeverordnung ausgewiesene Preis. Wird im Geschäftsverkehr jedoch üblicherweise ein niedrigerer Preis verlangt, ist dieser maßgebend. Bei Jahreswagen, die ein Autohersteller Werksangehörigen verkauft, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Listenpreis dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn Endverbrauchern von den Autohäusern ohne weitere Preis- oder Vertragsverhandlungen ein Abschlag in Höhe von 8 % auf den Listenpreis gewährt wird. Dann kann höchstens dieser Preis als der übliche Preis angesetzt werden. Ein gelwerter Vorteil kann nur insoweit angenommen werden, als dieser Preis (abzüglich 4 %) unterschritten wird.



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Werksangehörige
BFH v. 17.6.2009, VI R 18/07, DStR 2009 S. 1803
Haftungshinweis:
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