29.08.2016

Gebrauchtwagenhandel: Lange Standzeit vor Erstzulassung ist kein Sachmangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage geklärt, ob eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten bei einem Gebrauchtwagen zu einem Mangel am Fahrzeug führt. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Juni 2012 bei einer Kfz-Händlerin erworben. Der Gebrauchtwagen hatte eine Laufleistung von 38.616 km und einen Kaufpreis von 33.430 €. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief“ der 18.02.2010 eingetragen.

Der Kaufvertrag enthielt keinerlei Angaben zum Baujahr des Fahrzeugs. Der Kläger erfuhr erst später, dass das Kfz bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war. Bis zur ersten Zulassung ergab sich also eine Standzeit von 19,5 Monaten. Nach Ansicht des Klägers begründete diese lange Standzeit allein schon einen Sachmangel, so dass er vom Kaufvertrag zurücktrat und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangte.

Der BGH hat dem Mann allerdings nicht recht gegeben: Eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten begründet nicht ohne weiteres einen Sachmangel. Im Streitfall ergab sich aus dem Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung, nach der ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Die Angabe des Erstzulassungsdatums im Kaufvertrag begründet keine solche Beschaffenheitsvereinbarung.

Hinweis: Für den Neu- oder Jahreswagenkauf hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass eine zwölf Monate überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung zu einem Mangel führen kann. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf ältere Gebrauchtwagen übertragbar.



Gebrauchtwagenhandel
Standzeit
BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15; www.bundesgerichtshof.de
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