20.01.2017

Pensionszusage wechselt Schuldner: Arbeitnehmer muss keinen Arbeitslohn versteuern

Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, kann sich diese Verpflichtung bei der späteren Veräußerung der Geschäftsanteile als Verkaufshindernis herausstellen, denn Schulden lassen sich nun mal schlecht veräußern. Um dieses Hindernis aus dem Weg zu räumen, hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Rheinland vor Jahren einen pragmatischen Weg gewählt und seine Pensionsverpflichtung vorab „outgesourct“.

Die Vorgeschichte: Seine GmbH (GmbH 1) hatte ihm eine Pensionszusage erteilt, die ihm ein monatliches Ruhegehalt von 3.500 € einbringen sollte. Die Zahlungen waren auf eine Gesamtsumme von 467.000 € begrenzt, die bereits von einer Lebensversicherung an die GmbH 1 ausgezahlt worden war. Weil der Verkauf der GmbH-1-Anteile anstand, gründete der Gesellschafter-Geschäftsführer eine weitere GmbH (GmbH 2), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Im Zuge des Verkaufs der GmbH-1-Anteile wurde schließlich vereinbart, dass die bestehende Pensionsverpflichtung nicht auf den Käufer, sondern auf die GmbH 2 übergehen sollte. Für die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage sollte die GmbH 2 von der GmbH 1 eine Vergütung von 467.000 € erhalten.

Das Finanzamt ging davon aus, dass dieser Schuldnerwechsel beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Zufluss von Arbeitslohn in Höhe von 467.000 € geführt hat. Gegen die daraus resultierende Steuernachforderung zog der Mann vor den Bundesfinanzhof (BFH) - und erhielt Recht.

Die Bundesrichter urteilten, dass einem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zufließt, wenn - wie im Urteilsfall - lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösebetrags wechselt. Nach Gerichtsmeinung hatte die GmbH 1 durch die Ablösezahlung keinen Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers erfüllt, sondern einen Anspruch der GmbH 2.

Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn der begünstigte Arbeitnehmer alternativ eine Auszahlung der Ablöse an sich selbst fordern kann (gegen Verzicht auf den Pensionsanspruch). Dann liegt auch bei der Zahlung des Ablösebetrags an einen Dritten eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer Pensionszusage vor, so dass Arbeitslohn zufließt. Der BFH hat seine dahingehende Rechtsprechung aus 2007 noch einmal ausdrücklich bestätigt.



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BFH, Urt. v. 18.08.2016 – VI R 18/13; www.bundesfinanzhof.de
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