01.02.2017

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Finanzverwaltung baut den Steuerbonus aus

In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in vielen Teilbereichen erweitert. In Reaktion auf die begünstigende Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein aus 2014 stammendes Anwendungsschreiben zum Themenkreis überarbeitet und darin viele Verbesserungen für Steuerzahler aufgenommen:

Hinweis: Die verbesserten Abzugsgrundsätze können in allen offenen Fällen angewandt werden. Wer entsprechende Kosten bislang nicht steuerlich angegeben hat, sollte prüfen, ob bereits ergangene Einkommensteuerbescheide noch änderbar sind. Die Kosten für Winter- und Prüfdienste, Hausnotrufsysteme und Haustierbetreuungen können über einen Einspruch nacherklärt werden, wenn die einmonatige Einspruchsfrist noch läuft. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist ein nachträglicher Ansatz noch möglich, wenn der Steuerbescheid unter einem Vorbehalt der Nachprüfung steht.



Haushaltsnahe
Dienstleistungen
Handwerkerleistungen
BMF-Schreiben v. 09.11.2016 – IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008; www.bundesfinanzministerium.de
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